Der Agglomerationsvorstand
Mitgliederliste des Agglomerationsvorstand
Amtsperiode 2011-2016
Bourgknecht | Jean | Fribourg |
Clément | Pierre-Alain | Fribourg |
Helbling | Jean-Pierre | Marly |
Lambelet | Albert | Corminboeuf |
Philipona | Kuno | Düdingen |
Piller | Benoît | Avry |
Ramuz | Michel | Givisiez |
Schenevey | Jean-Bernard | Belfaux |
Schneuwly | René | Granges-Paccot |
Schnyder | Erika | Villars-sur-Glâne |
Steiert | Thierry | Fribourg |
Tona | Yvan | Matran |
Herr René Schneuwly, Granges-Paccot, wurde für die Amtsperiode 2011-2016 ins Amt des Präsidenten gewählt, Frau Erika Schnyder, Villars-sur-Glâne, ins Amt der Vizepräsidentin.
Der Vorstand unterteilt sich in drei Aufgabenbereiche.
• Aufgabenbereich für die Raumplanung, den Umweltschutz und die Mobililtät (ARUM) : die Herren Jean Bourgknecht, Kuno Philipona, Benoît Piller, Michel Ramuz und Yvan Tona
• Aufgabenbereich der Finanzen und des Personals (AF & P) : die Herren Albert Lambelet, Jean-Bernard Schenevey und Thierry Steiert
• Aufgabenbereich Wirtschafts-, Tourismus- und Kulturförderung (AWTK) : Frau Erika Schnyder und die Herren Pierre-Alain Clément und Jean-Pierre Hebling
Die Sitzungen des Agglomerationsvorstandes
Amtsperiode 2011-2016
2011
15. Dezember 2011
24. November 2011
3. November 2011
2012
19. Januar 2012
2. Februar 2012
16. Februar 2012
8. März 2012
22. März 2012
5. April 2012
26. April 2012
10. Mai 2012
31. Mai 2012
14. Juni 2012
28. Juni 2012
12. Juli 2012
23. August 2012
6. September 2012
20 September 2012
4. Oktober 2012
18. Oktober 2012
8. November 2012
22. November 2012
6. Dezember 2012
20. Dezember 2012
2011
2012 19. Januar 2012 28. Juni 2012 12. Juli 2012 23. August 2012 6. September 2012 20 September 2012 4. Oktober 2012 18. Oktober 2012 8. November 2012 22. November 2012 6. Dezember 2012 20. Dezember 2012 |
Der Agglomerationsvorstand gemäss den Statuten der Agglomeration
Art. 18 Zusammensetzung und Wahl
1 Zu Beginn jeder Amtsperiode wählt der Agglomerationsrat unter seinen Mitgliedern den Agglomerationsvorstand. Für die Wahl gilt das einfache Mehr.
2 Jede Mitgliedgemeinde hat im Agglomerationsvorstand einen Sitz, mit Ausnahme der Gemeinde Freiburg, die über drei Sitze verfügt.
3 Wird im Verlaufe der Amtsperiode ein Sitz frei, so findet eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtsperiode statt.
4 Die Amtsperiode dauert fünf Jahre.
Art. 19 Konstituierung
1 Der Agglomerationsvorstand gibt sich ein Reglement.
2 Er wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten für die Dauer der Amtsperiode. Für die Wahlen gilt Artikel 58 Abs. 3 GG.
3 Er ist eine Kollegialbehörde.
4 Er kann die Vorprüfung der Geschäfte und den Vollzug seiner Beschlüsse auf seine Mitglieder aufteilen.
5 Er nimmt ausserdem die Befugnisse wahr, die ihm diese Statuten übertragen.
6 Im Übrigen gelten die auf den Gemeinderat anwendbaren Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäss.
Art. 20 Teilnahme an Sitzungen des Agglomerationsrats
Die Mitglieder des Agglomerationsvorstands nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Agglomerationsrats teil.
Art. 21 Befugnisse
1 1 Der Agglomerationsvorstand leitet die Agglomeration und vertritt sie gegenüber Dritten.
2 Er bereitet die vom Agglomerationsrat zu behandelnden Geschäfte vor und vollzieht dessen Beschlüsse.
3 Er hat ausserdem folgende Befugnisse:
a) Er erarbeitet den Entwurf des Richtplans der Agglomeration und dessen Realisierungsetappen und ermittelt ihre Kosten.
b) Er erarbeitet zu Beginn der Amtsperiode ein Legislaturprogramm, das er dem Agglomerationsrat zur Kenntnisnahme vorlegt.
c) Er ernennt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär; die Genehmigung der Ernennung durch den Agglomerationsrat bleibt vorbehalten.
d) Er erarbeitet ein Personalreglement; er stellt das Agglomerationspersonal ein, legt dessen Lohn fest und überwacht seine Tätigkeit; er ist für die Verwaltung und das Personal verantwortlich.
e) Er kann Kommissionen einsetzen.
f) Er beschliesst den Finanzplan der Agglomeration; er holt vorgängig die Stellungnahme der Finanzkommission ein.
g) Er schliesst im Bereich der Mobilität die Leistungsaufträge mit den konzessionierten Unternehmen ab.
h) Er nimmt Stellung zu allen Projekten, die ihm im Rahmen der vom Bau- und Raumplanungsgesetz bestimmten Verfahren unterbreitet werden.
4 Ausserdem übt der Vorstand alle Befugnisse aus, die durch das Gesetz oder diese Statuten nicht einem anderen Organ übertragen werden.
